Noch gibt es keine einheitliche Regelung in der Schweiz. Nicht jede Pensionskasse erlaubt das Aufschieben der Rente nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. «Falls nicht, müssen Arbeitnehmende die Rente beziehen, auch wenn sie weiterarbeiten. Pensionskassenbeiträge werden dann nicht mehr einbezahlt», so Küng. Erlaubt eine Kasse das Aufschieben der Rente über das ordentliche Pensionsalter hinaus, wird ganz normal weiter-hin in die Kasse eingezahlt. Ab 2024 tritt die Reform «AHV 21» in Kraft. Dann müssen alle Pensionskassen das Aufschieben der Rente ermöglichen. Wer sich normal pensionieren lässt und später wieder arbeiten geht, wird aber nicht neu rentenversichert, da er oder sie bereits Geld aus der Pensionskasse bezieht.