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So sparst du Steuern

Mit diesen Abzügen holst du mehr aus der Steuererklärung raus.

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Barbara Russo
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In den vergangenen Wochen sind sie wieder ins Haus geflattert: die Unterlagen für die Steuer­erklärung. Vor dem Ausfüllen ist es sinnvoll, sich einen Überblick über die Abzugsmöglichkeiten zu verschaffen. Wer die gesetzlichen Spielräume gut nutzt, kann die eigene Steuerlast deutlich senken.


Profitieren mit der Säule 3a

Einer der wichtigsten Hebel ist die Altersvorsorge: Die letztjährigen Einzahlungen in die Säule 3a können voll vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – egal ob das Geld in einem 3a-Sparkonto liegt oder in einen 3a-Fonds investiert wird.

Um den Steuervorteil ganz auszuschöpfen, sollte man den jährlichen Maximalbetrag einzahlen. Für Angestellte mit Pensionskasse lag dieser 2025 bei 7258 Franken und bleibt 2026 unverändert. Selbständige ohne ­Pensionskasse können maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens jedoch 36 288 Franken einzahlen.


Abzüge für Berufstätige

Ein weiterer Hebel sind Berufsaus­lagen: Wer zum Beispiel mit dem Auto oder dem ÖV zur Arbeit fährt, darf bei der direkten Bundessteuer bis zu 3200 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die meisten Kantone setzen noch höhere Limiten – einige verzichten ganz darauf.

Zudem können Steuerzahlende beim Bund und in allen Kantonen (ausser Genf) die Kosten für ein Velo abziehen, in der Regel 700 Franken pro Jahr.

Arbeitnehmende, die sich auswärts verpflegen, profitieren von einem pauschalen Steuerabzug. Pro Tag sind dies 15 Franken bei Bund und Kantonen. Gibts einen Essenszuschuss vom Arbeitgeber oder wird die Verpflegung in der Betriebskantine subventioniert, ist nur der halbe Abzug zulässig.

Neben berufsbedingten Aus- und Weiterbildungskosten können Beschäftigte für Berufskleider und -werkzeuge, Anschaffungskosten für EDV oder Berufsmittel wie Fachbücher einen Abzug von 3 Prozent des Nettolohns beim Bund geltend machen – mindestens 2000, höchstens 4000 Franken.


Sparen mit Wohneigentum

Wohneigentümer profitieren von mehreren Abzugsmöglichkeiten: Bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts können sie nicht nur ihre Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen, sie dürfen auch diverse Unterhaltskosten des Wohn­eigentums in Abzug bringen. Darunter fallen etwa werterhaltende Renovationen oder Massnahmen zum Umweltschutz und Energiesparen.

Je nachdem, was vorteilhafter ist, können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Wer über Stockwerkeigentum verfügt, kann neben den Unterhaltsausgaben auch die Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Stockwerkeigentümer­gemeinschaft abziehen – vorausgesetzt, diese Mittel werden nicht für wertver­mehrende Investitionen genutzt.

Der wichtigste Tipp zum Schluss: Belege konsequent sammeln und die Abzugsmöglichkeiten des eigenen Kantons im Zweifel mit einer Beratungsstelle oder Onlinerechnern prüfen.

Barbara Russo ist Kundenberaterin bei der Migros Bank und Expertin für Anlagethemen.

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