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Wie du Vermögen konfliktfrei weitergibst und warum du auch an dich denken solltest.
Es gibt zwei Methoden, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen: die Schenkung und den Erbvorbezug. Schenkungen können auch an Dritte erfolgen, während Erbvorbezüge nur an die gesetzlichen Erben, also die eigenen Kinder, möglich sind.
Wir konzentrieren uns hier auf den Erbvorbezug, da es bei direkten Nachkommen kaum einen Unterschied zur Schenkung gibt.
Erbvorbezüge sind grundsätzlich ausgleichspflichtig: Das begünstigte Kind muss den Wert der Zuwendung bei der späteren Erbteilung unter den Geschwistern ausgleichen.
Davon ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder bestandenen Prüfungen. Je nach Kanton gelten hier Freibeträge von bis zu 5000 Franken pro Anlass. Liegt der Betrag darüber, haben Eltern die Möglichkeit, das begünstigte Kind mittels Testament von der Ausgleichspflicht zu befreien. Allerdings müssen die übrigen Geschwister ihren erbrechtlichen Pflichtteil erhalten.
Vor einem Erbvorbezug sollten Eltern ihre finanzielle Situation sorgfältig prüfen: Reicht das Vermögen auch nach Abzug des Schenkungsbetrags, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern?
Häufig wird der Kapitalbedarf nach der Pensionierung unterschätzt. Steigende Gesundheitsausgaben, teure Freizeitaktivitäten und ein geringeres Einkommen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Das Problem: Wer einen Erbvorbezug gewährt, kann den Geldbetrag nur in seltenen Ausnahmefällen zurückfordern.
Alternativ können Eltern ihre Kinder mit einem Darlehen unterstützen. Sollte es dann zu einem finanziellen Engpass kommen, besteht die Möglichkeit, das Darlehen zu kündigen und das Geld zurückzuerhalten.
Ebenfalls zu beachten: Erbvorbezüge können die staatlichen Ergänzungsleistungen (EL) schmälern. Diese kommen dann zum Tragen, wenn die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Wer einen Teil seines Vermögens verschenkt, leistet einen «freiwilligen Vermögensverzicht». In dem Fall rechnet die EL-Stelle das verschenkte Geld wieder dem Vermögen hinzu – und die betroffene Person erhält entsprechend weniger oder gar keine Ergänzungsleistungen.
Pro Jahr sind 10’000 Franken Vermögensverzicht erlaubt.
Generell ist es bei Erbvorbezügen immer ratsam, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Das erleichtert die spätere Erbteilung, weil klar nachvollziehbar ist, wann welches Kind wie viel Geld erhalten hat.
Steuerlich gilt ein Erbvorbezug als Schenkung und unterliegt der Schenkungssteuer. Diese fällt kantonal unterschiedlich hoch aus. In den meisten Kantonen zahlen die direkten Nachkommen jedoch keine oder nur geringe Steuern – egal ob es sich um Schenkungen oder Erbschaften handelt.
Gerhard Buri ist Kundenberater der Migros Bank und Vorsorgeexperte.
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