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So bleibt dein Weihnachtsbaum länger frisch
Dank dieser Step-by-Step-Anleitung lässt der Weihnachtsbaum noch lange keine Nadeln.
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Säule-3a-Geld vererben
Was passiert mit dem Geld, das du in der dritten Säule angespart hast, falls du vor der Pensionierung stirbst?
Ich habe Guthaben in der Säule 3a angespart. Wer erbt, falls ich vor dem Bezug sterbe?
Das kommt primär auf deinen Zivilstand an. Grundsätzlich gilt: Bist du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Partnerschaft, fliesst dein Vorsorgevermögen zuerst an die Ehepartnerin beziehungsweise an den eingetragenen Partner. Dies schreibt die sogenannte Begünstigungsordnung vor. Sie regelt im Todesfall, wer von deinen Angehörigen Anspruch auf das 3a-Guthaben hat – und in welcher Reihenfolge.
Auf der zweiten Stufe der Begünstigten stehen die folgenden vier Personengruppen: deine direkten Nachkommen; die Person, die für den Unterhalt allfälliger gemeinsamer Kinder sorgt; die Person, mit der du in den fünf Jahren vor deinem Tod in einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gelebt hast sowie Personen, die du zu Lebzeiten in erheblichem Umfang finanziell unterstützt hast.
Auf der dritten Stufe folgen deine Eltern, deine Geschwister und dann deine übrigen Erbinnen und Erben.
Wichtig: Die gesetzliche Reihenfolge innerhalb der Stufen 1 und 2 musst du einhalten. Ab der zweiten Stufe kannst du jedoch die Höhe der Beträge frei wählen und in der dritten Stufe zusätzlich die Reihenfolge der Begünstigten.
Ein Beispiel: Wenn du seit mindestens fünf Jahren in einem Konkubinat lebst, darfst du deine Partnerin oder deinen Partner als begünstigte Person einsetzen. Hast du noch erwachsene Kinder aus erster Ehe, kannst du das Vorsorgeguthaben zwischen diesen und deiner Partnerin oder deinem Partner nach freiem Ermessen aufteilen. Es wäre etwa zulässig, deiner Partnerin das gesamte Guthaben zukommen zu lassen – sofern deine Kinder mindestens 50 Prozent vom gesamten Nachlassvermögen erhalten, einschliesslich Vorsorgeguthaben.
Willst du für die Vererbung deiner 3a-Gelder bestimmte Vorgaben machen, musst du diese deiner Vorsorgestiftung schriftlich mitteilen. Die Vorgaben kannst du übrigens jederzeit wieder anpassen.
Tipp: Die genauen Bestimmungen beim Vererben von Vorsorgevermögen können je nach Vorsorgestiftung variieren. Daher solltest du dich bei der Planung der Nachlassregelung beraten lassen.
Gerhard Buri ist Kundenberater bei der Migros Bank und Vorsorge-Experte.
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